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ARCHIV GEWISSENSFREIHEIT
1996 - 2022
herausgegeben von Paul Tiedemann

10. Sonstige Handlungen aus Gewissensgründen
10.2 Rechtsprechung
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Oberlandesgericht Hamm
Beschluss v. 26.02.2015
- III-5 RVs 7/15, 5 RVs 7/15 -
KirchE 65 (2015), 158-161

Zum Sachverhalt:

Das Amtsgericht Essen hat die Angeklagte wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,- EUR verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte Berufung mit dem Ziel eines Freispruchs eingelegt. ... Das Landgericht Essen hat die Berufung mit Urteil vom 28. August 2014 kostenpflichtig verworfen. [Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten.]

Ab Ende Mai 2013 fand in der Bibliothek der Universität F eine Ausstellung statt. Gezeigt wurden mehrere von Studenten hergestellte Collagen. ... Die Angeklagte - welche die Bibliothek wegen ihrer Promotionstätigkeit häufig aufsuchte - fühlte sich durch ein Poster in ihren religiösen Gefühlen verletzt und hängte dieses ab; das Poster wurde danach nicht wieder aufgehängt. ...

In der Folgezeit entdeckte die Angeklagte eine weitere Collage, durch die sie sich erneut in ihren religiösen Gefühlen verletzt sah. Dieses Plakat bestand in erster Linie aus Bildern und Texten des Comicromans "Exit wounds" der israelischen Autorin und Illustratorin S N. Auf der Collage befand sich unter der Überschrift "rutu modan exit wounds" der Schriftzug "Terror as usual". Neben verschiedenen Comicbildern und Begleittexten zeigte die Collage ein Bild mit einer Straßenszene, auf der im Hintergrund ein Gebäude und ein Kfz mit Fahrer zu sehen waren. Im Vordergrund waren insgesamt fünf Personen zu sehen. Während eine Person ein Blatt Papier in der Hand hielt, trugen die anderen Personen Schilder in Form einer Hand. Zwei der Schilder waren mit hebräischen Schriftzeichen versehen. Auf einem weiteren Schild war "Stop the occupation" zu lesen. Ein viertes Schild mit arabischen Schriftzeichen wurde in einen Sack gesteckt. Die Angeklagte meinte nun, bei genauerer Betrachtung der Schrift dort nicht mehr - wie nur bei flüchtigem Lesen - die Worte "Beendet die Besatzung" zu lesen, sondern durch die Veränderung eines Buchstabens und die Verbindung weiterer Schriftzeichen den Text "Nieder mit Allah", sowie weitere - bei dieser Lesart dann keinen Sinn mehr ergebende - Buchstaben. Die Angeklagte beschwerte sich deshalb. Ihr Begehren, mit dem Direktor der Universität zu sprechen, wurde zurückgewiesen. Sie sprach sodann bei der Verwaltung vor, wo man ihr mitteilte, überlegen zu wollen, wie man weiter vorgehe.

Einige Tage später, am 24.6.2013, - das Plakat hing nach wie vor in der Ausstellung - nahm die Angeklagte die Collage ab, trug sie zu einem Bibliotheksmitarbeiter und verlangte, das Plakat aus der Ausstellung zu entfernen. Der Mitarbeiter wies dieses Begehren zurück. Er bot aber an, die beanstandete Stelle mit einem Stück Papier zu überkleben. Er legte eine Schere bereit. Sodann druckte er ein rotes Blatt zum Überdecken der Stelle aus. In diesem Moment griff die Angeklagte - der das angekündigte Überkleben als unzureichend erschien - nach der Schere und schnitt die Stelle aus der Collage.

Aus den Gründen:

Die zulässige Revision ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). ... Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung gem. § 304 Abs. 1 StGB.

Die Bibliothek der Universität E-F ist eine öffentliche Sammlung im Sinne des § 304 StGB....

Entgegen dem Revisionsvorbringen kann die Angeklagte aus dem Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) weder einen Rechtfertigungs- noch einen Entschuldigungsgrund für ihr Handeln ableiten.

In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt aus Grundrechten unmittelbar eine Rechtfertigung abgeleitet bzw. namentlich aus der in Art. 4 Abs. 1 GG garantierten Glaubens- und Gewissenfreiheit ein Entschuldigungsgrund hergeleitet werden kann (vgl. hierzu Lenckner/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., Vorbem §§ 32 ff. Rdnr. 119; Roxin, GA 2011, 1 ff.).

Denn der Betätigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit kann ein strafbarkeitsausschließender Vorrang jedenfalls nur dann zukommen, wenn für den Täter keine Möglichkeit bestanden hat, seine Glaubens- und Gewissensentscheidung straffrei umzusetzen. Hierüber hat sich die Angeklagte ohne Not hinweggesetzt. Der von der Angeklagten kontaktierte Mitarbeiter der Bibliothek hatte - ausweislich der getroffenen Feststellungen - bereits angeboten, die beanstandete Stelle des Plakats mit einem Stück Papier zu überkleben und schon mit den dazugehörigen Vorbereitungen begonnen. Die Angeklagte hatte damit zumindest das Ziel, den von ihr als anstößig empfundenen Teil der Collage unkenntlich zu machen, faktisch bereits erreicht. Dennoch hat sie selbst zur Schere gegriffen und das Plakat zerschnitten. Zu einer derart eigenmächtigen Vorgehensweise und Beeinträchtigung fremder Interessen - hier des öffentlichen Nutzungsinteresses im Sinne von § 304 StGB - berechtigt die Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht.